Fr, 17. März 2017 Komplizierter als gedacht
Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung gem. § 47 AufenthG hat zwei sehr unterschiedliche Teile. Absatz 1 regelt, unter welchen Voraussetzungen eine politische Betätigung versagt werden kann, Absatz 2, wann sie versagt werden muss.
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https://www.tichyseinblick.de/gastbeitrag/verbot-fuer-jeden-wahlkampfauftritt/